Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Bürger Energie Breisach eG

1. Was ist der Zweck der Genossenschaft?
Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder.
2. Gegenstand der Genossenschaft?
die Initiierung von Projekten oder die Beteiligung an Projekten zur Erzeugung erneuerbarer Energien auf lokaler, regionaler und überregionaler Ebene. Eine interkommunale Zusammenarbeit der Bürgerenergiegenossenschaften der Region Baden mit Maßnahmen und Beteiligungen ist anzustreben.
3. Wer kann Mitglied werden?
Bürger (natürliche Personen), Personengesellschaften, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die ihren Wohnsitz oder Sitz in den Kreisen Breisgau Hochschwarzwald, Ortenau, Emmendingen, Freiburg oder Lörrach haben.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch ein Kündigung, eine Übertragung des Geschäftguthabens, den Tod, Auflösung einer Gesellschaft oder einen Ausschluß
5. Kündigung
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren schriftlich kündigen. Hat ein Mitglied mehrere Geschäftsanteile kann die Kündigung je Geschäftsanteil oder alle erfolgen.
6. Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat unter anderem das Recht:
- die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen
- an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen
- an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen.
7. Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstützen. Unter anderem:
- Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln
- einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, wenn dessen Höhe und Verwendungszweck von der Generalversammlung festgesetzt ist.
8. Wie hoch ist der Geschäftsanteil?
Der Geschäftsanteil beträgt 200 € und ist sofort voll einzuzahlen. Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstands mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen.
9. Besteht eine Nachschusspflicht?
Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht..